BFH - Beschluß vom 03.02.1998
V R 22/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1107

BFH - Beschluß vom 03.02.1998 (V R 22/97) - DRsp Nr. 1998/8928

BFH, Beschluß vom 03.02.1998 - Aktenzeichen V R 22/97

DRsp Nr. 1998/8928

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) von Januar 1991 bis November 1994 mit einem Betrieb der Unternehmensberatung, der Buchführung, des Büroservices und der EDV-Beratung gewerblich tätig. Daneben bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerfachgehilfe im Steuerberatungsbüro seines Vaters, des Prozeßbevollmächtigten.

Im August 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--), ihm die fälligen, teilweise durch Schätzungsbescheide festgesetzten Umsatz- und Einkommensteuern zu erlassen. Das FA lehnte den Erlaß durch Bescheid ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch durch Einspruchsentscheidung zurück.

Die Klage des Klägers mit dem Antrag, das FA zum Erlaß von --näher bezeichneten-- Steuern und Nebenleistungen in Höhe von ... DM zu verpflichten, wies das FG als unbegründet ab.

Gegen das Urteil legte der Kläger sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch Revision ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen. Der Kläger hat keinen Revisionsantrag gestellt und die Revision auch nicht begründet.

II. Die Revision ist unzulässig.