BFH - Beschluß vom 03.02.1998
V R 4/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1119

BFH - Beschluß vom 03.02.1998 (V R 4/97) - DRsp Nr. 1998/8929

BFH, Beschluß vom 03.02.1998 - Aktenzeichen V R 4/97

DRsp Nr. 1998/8929

Gründe:

I. Die die Umsatzsteuer der Jahre 1993 und 1994 betreffende Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen. Das Urteil des FG wurde dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 3. Dezember 1996 zugestellt. Mit einem beim FG am 23. Dezember 1996 eingegangenen Schriftsatz wurde gegen das Urteil Revision eingelegt.

Der Schriftsatz trägt im Briefkopf die Bezeichnung: "X-Steuerberatungsgesellschaft mbH". In ihm wird als Prozeßbevollmächtigter genannt: "Steuerberater Y, X-Steuerberatungsgesellschaft mbH, A-Straße in B". Der Schriftsatz ist von Steuerberater Y unterschrieben. Unter der Unterschrift befindet sich der Abdruck des Firmenstempels der X-Steuerberatungsgesellschaft. Steuerberater Y ist in der Fußleiste des Briefbogens als Geschäftsführer der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH ausgewiesen. Die beigefügte Vollmacht ist ebenfalls auf "Steuerberater Y, Geschäftsführer der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH" ausgestellt.

Mit Schriftsatz vom 14. Januar 1997 wurde die Revision begründet.

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer für die Streitjahre auf 0 DM herabzusetzen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hält die Revision in erster Linie für unzulässig, da der Kläger nicht ordnungsgemäß vertreten sei.