Das Finanzgericht (FG) hat der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die beantragte Prozeßkostenhilfe für ihre Klage gegen den Eingangsabgabenbescheid des Beklagten (Hauptzollamt --HZA--) in Höhe von ... DM (Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) versagt, weil die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung für deren Bewilligung erforderliche Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht erfüllt sei.
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