BFH - Beschluß vom 03.02.1998
VII B 249/97

BFH - Beschluß vom 03.02.1998 (VII B 249/97) - DRsp Nr. 1998/8930

BFH, Beschluß vom 03.02.1998 - Aktenzeichen VII B 249/97

DRsp Nr. 1998/8930

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die beantragte Prozeßkostenhilfe für ihre Klage gegen den Eingangsabgabenbescheid des Beklagten (Hauptzollamt --HZA--) in Höhe von ... DM (Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) versagt, weil die nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung für deren Bewilligung erforderliche Voraussetzung hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht erfüllt sei.