Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Das Finanzgericht (FG) hat seine Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht verletzt. Aufgrund seiner Würdigung der Aussage des Zeugen X musste sich dem FG keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Ebenso wenig bestand Anlass zu entsprechenden Hinweisen an die Beteiligten (§ 76 Abs. 2 FGO).
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