BFH - Beschluß vom 03.02.2000
I B 40/99
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 874

BFH - Beschluß vom 03.02.2000 (I B 40/99) - DRsp Nr. 2000/2635

BFH, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen I B 40/99

DRsp Nr. 2000/2635

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) hat seine Verpflichtung zur weiteren Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht verletzt. Aufgrund seiner Würdigung der Aussage des Zeugen X musste sich dem FG keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Ebenso wenig bestand Anlass zu entsprechenden Hinweisen an die Beteiligten (§ 76 Abs. 2 FGO).