BFH - Beschluss vom 03.02.2005
V B 147/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 5709/00

BFH - Beschluss vom 03.02.2005 (V B 147/03) - DRsp Nr. 2005/5964

BFH, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen V B 147/03

DRsp Nr. 2005/5964

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Jahren 1995 und 1996 (Streitjahre) als technischer Betriebsleiter im Bereich Computersteuerungen nichtselbständig tätig. Er meldete am 1. Mai 1995 ein Gewerbe an, das Multimedia-Dienste, EDV-Dienste aller Art, Hard- und Softwareentwicklung sowie den Handel mit Hard- und Software zum Gegenstand hatte. Umsätze tätigte er in den Streitjahren nicht. Er gab an, er habe in den Streitjahren Software entwickelt.

In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für Zeitschriften, aus pauschalen Fahrtkosten mit dem eigenen PKW sowie aus Telefon- und Onlinekosten geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Steueranmeldungen zu.

Der Kläger beendete im Laufe des Jahres 1997 seine nichtselbständige Tätigkeit und erweiterte zum 1. Mai 1997 den Gegenstand seiner Betätigung um Internet-Dienste und Kurierfahrten. Er führte im Rahmen seiner Tätigkeit im Jahr 1997 Umsätze in Höhe von 14 000 DM aus. Die Eingangsumsätze änderten sich gleichfalls; der Kläger tätigte im Jahr 1997 erstmals Aufwendungen für Wareneinkauf und Werbekosten sowie deutlich erhöhte Aufwendungen für Onlinedienste.