BFH - Beschluss vom 03.02.2005
VII B 125/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1072/03

BFH - Beschluss vom 03.02.2005 (VII B 125/04) - DRsp Nr. 2005/6591

BFH, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen VII B 125/04

DRsp Nr. 2005/6591

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) die Vergütung von Mineralölsteuer wegen eines erlittenen Zahlungsausfalls. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren ging die Klageschrift des Klägers um einen Tag zu spät beim Finanzgericht (FG) ein. Nach den Feststellungen des FG ist die Klageschrift, die im Adressfeld (vor der Adresse des FG) den Vermerk "Vorab per Telefax" jedoch keine Empfänger-Faxnummer enthielt, zwar noch rechtzeitig in den Abendstunden des 16. November 1998 vom Faxgerät des Büros der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus abgesandt worden. Dabei ist von dem mit dem Heraussuchen der Faxnummer und dem Absenden des Telefaxes beauftragten Auszubildenden die Faxnummer des Landgerichts D angewählt worden. Von dort ist die Klageschrift am nächsten Morgen an das FG (Sitz ebenfalls in D) weitergeleitet worden.

Nachdem das FG die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nicht gewährt und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen hatte, hob der Senat auf die Revision des Klägers die finanzgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 24. April 2003 VII R 47/02 (BFHE 202, 44, BStBl II 2003, 665) auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.