BFH - Beschluss vom 03.02.2005
VII B 222/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 332/02

BFH - Beschluss vom 03.02.2005 (VII B 222/04) - DRsp Nr. 2005/5332

BFH, Beschluss vom 03.02.2005 - Aktenzeichen VII B 222/04

DRsp Nr. 2005/5332

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) die Vergütung von ... DM Mineralölsteuer wegen eines erlittenen Zahlungsausfalls. Das HZA hat die Zahlung mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe nicht alles getan, um den Zahlungsausfall ggf. auch durch gerichtliche Geltendmachung zu vermeiden (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes vom 15. September 1993 --MinöStV--, BGBl I 1993, 1602, i.V.m. § 31 Abs. 3 Nr. 4 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2150, 2185). Das Einspruchsverfahren gegen die ablehnende Entscheidung des HZA und die hiergegen erhobene Klage blieben erfolglos.

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung einen Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt hat, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.