Die Beschwerde ist unbegründet.
Streitig ist zwischen den Beteiligten im Verfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1994 und 1995, ob und ggf. in welchem Umfang der vom Finanzgericht beigeladene ehemalige Gesellschafter S in diesen Jahren noch an einer Grundstücksgesellschaft (Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung) beteiligt war. Damit sind die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung erfüllt (§ 60 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --; vgl. dazu u.a. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345, und Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 48 Rz. 9, 33 f.; Art.
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