BFH - Beschluß vom 03.03.1998
III B 219/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1122

BFH - Beschluß vom 03.03.1998 (III B 219/96) - DRsp Nr. 1998/18823

BFH, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen III B 219/96

DRsp Nr. 1998/18823

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat gegen die im Schätzungswege festgesetzte Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer für 1990 und 1991 Klage erhoben und dafür die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt.

Der Festsetzung der genannten Steuern ging nach Angaben des Beklagten (Finanzamt --FA--) in der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 1995 eine Mitteilung der Steuerfahndungsstelle voraus, wonach gegen den Antragsteller wegen des Verdachts, in den Jahren 1990 und 1991 mit größeren Mengen von Kokain gehandelt zu haben, ermittelt werde. Der Antragsteller sei zu dieser Zeit mit einer Wohnung in X polizeilich gemeldet gewesen, habe sich jedoch vorwiegend in einer anderen Wohnung.in Y aufgehalten. In letzterer Wohnung sei im Rahmen der genannten Ermittlungen bei einer Durchsuchung ein Bargeldbetrag in Höhe von 125 610 DM sichergestellt worden.