BFH - Beschluß vom 03.03.1998
IV B 45/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 956

BFH - Beschluß vom 03.03.1998 (IV B 45/96) - DRsp Nr. 1998/18821

BFH, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen IV B 45/96

DRsp Nr. 1998/18821

Gründe

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Koch und war lange Jahre im Bereich der Lebensmittelforschung tätig. Er ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma A-GmbH. Durch Gesellschafterbeschluß wurde ihm gestattet, im eigenen Namen Rezepturen zu entwickeln und diese auf eigene Rechnung zu verwerten.

In den Streitjahren 1991 und 1992 erzielte der Antragsteller Einkünfte aus der Verwertung von Rezepten für Saucen, Salate, Quark- und Fruchtspeisen. Die Rezepte entwickelte er in einer Versuchsküche, mit dem Ziel, den späteren Verbrauchern neue Geschmackserlebnisse zu eröffnen. Erfolgversprechende neue Rezepte wurden von der Molkerei und der Kartoffelverwertungsgesellschaft in B angewandt. Die Gewürzmischungen wurden in einer Gewürzmühle unter Leitung des Antragstellers aufbereitet. Nach dem Umsatz der verkauften Produkte erhielt der Antragsteller Provisionen. Den Gewinn aus dieser Entwicklungstätigkeit ermittelte der Antragsteller durch Einnahmenüberschußrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Seine Einnahmen erklärte er für 1991 einschließlich vereinnahmter Umsatzsteuer mit... DM und für 1992 mit... DM; nach Abzug gezahlter Umsatzsteuer und einer Betriebsausgabenpauschale von jeweils 600 DM ergaben sich Gewinne in Höhe von... DM für 1991 und... DM für 1992.