BFH - Beschluß vom 03.03.1998
V B 144/97

BFH - Beschluß vom 03.03.1998 (V B 144/97) - DRsp Nr. 1998/8860

BFH, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen V B 144/97

DRsp Nr. 1998/8860

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Nach dem bislang bekannten Sachverhalt ist dem Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) für seine Klage wegen Umsatzsteuer 1988 keine Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.