BFH - Beschluss vom 03.03.2009
I B 154/08
Normen:
AO § 61 Abs. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3773/05

BFH - Beschluss vom 03.03.2009 (I B 154/08) - DRsp Nr. 2009/11292

BFH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen I B 154/08

DRsp Nr. 2009/11292

Normenkette:

AO § 61 Abs. 1; AO § 55 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sei im Streitjahr nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit, weil seine Satzung den Vorgaben des § 61 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) nicht genüge. § 61 Abs. 1 AO fordere, dass entweder eine konkrete Körperschaft benannt werde, der das Restvermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden solle, oder aber, dass ein bestimmter steuerbegünstigter Verwendungszweck angegeben werde. Hieran mangele es. Denn die Bestimmung, dass bei Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen auch an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit weltanschaulichen Zielen fallen könne, stelle nicht hinreichend sicher, dass es sich hierbei um einen steuerbegünstigten Zweck handle.