BFH - Beschluss vom 03.03.2009
I B 200/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 29.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2476/05

BFH - Beschluss vom 03.03.2009 (I B 200/08) - DRsp Nr. 2009/11293

BFH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen I B 200/08

DRsp Nr. 2009/11293

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich gebotenen Weise begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Fragen,

1.

ob eine Beteiligung des Nutzers einer Wohnung an den Neben- und Betriebskosten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes darstellen und

2.

ob die unentgeltliche widerrufliche Zwischennutzung durch Dritte der Einkünfteerzielungsabsicht entgegensteht.