Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich gebotenen Weise begründet wurde (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) die Fragen,
1.
ob eine Beteiligung des Nutzers einer Wohnung an den Neben- und Betriebskosten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes darstellen und
2.
ob die unentgeltliche widerrufliche Zwischennutzung durch Dritte der Einkünfteerzielungsabsicht entgegensteht.
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