BFH - Beschluss vom 03.03.2009
X B 52/08
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2789/05

BFH - Beschluss vom 03.03.2009 (X B 52/08) - DRsp Nr. 2009/8095

BFH, Beschluss vom 03.03.2009 - Aktenzeichen X B 52/08

DRsp Nr. 2009/8095

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt.

Die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz sind nur dann erfüllt, wenn der Beschwerdeführer eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der behaupteten Divergenzentscheidung im Grundsätzlichen dargelegt hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 55). Dies ist der Klägerin nicht gelungen.