BFH - Beschluß vom 03.04.2001
VII B 226/00

BFH - Beschluß vom 03.04.2001 (VII B 226/00) - DRsp Nr. 2001/11053

BFH, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen VII B 226/00

DRsp Nr. 2001/11053

Gründe:

Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, für den Streitfall noch maßgeblichen Fassung -- FGO a.F.--) noch die Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57) in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargetan worden ist.

Die Beschwerdeschrift lässt bereits eine klar formulierte Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre, vermissen. Hierzu muss der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine sich aus der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ergebende konkrete Rechtsfrage formulieren, die aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsfortbildung einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, wenn sie formuliert, die in der Sache entscheidende Frage, welche Voraussetzungen im Einzelnen zur Erfüllung der Tatbestände des § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) vorliegen müssen, habe grundsätzliche Bedeutung.