Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der nach Art.
Die Beschwerdeschrift lässt bereits eine klar formulierte Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre, vermissen. Hierzu muss der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine sich aus der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ergebende konkrete Rechtsfrage formulieren, die aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsfortbildung einer höchstrichterlichen Klärung bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 8). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, wenn sie formuliert, die in der Sache entscheidende Frage, welche Voraussetzungen im Einzelnen zur Erfüllung der Tatbestände des § 284 der Abgabenordnung (
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