BFH - Beschluß vom 03.04.2001 (X B 87/00) - DRsp Nr. 2001/12449
BFH, Beschluß vom 03.04.2001 - Aktenzeichen X B 87/00
DRsp Nr. 2001/12449
(Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe?Um eine Betriebsunterbrechnung, nicht aber eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16EStG anzunehmen, ist eine Identität zwischen unterbrochenem und wieder aufgenommenem Betrieb erforderlich. Diese Identität ist nicht gewahrt, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes so umgestaltet werden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden können. Insoweit ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall und die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes abzustellen.
Gründe:
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