BFH - Beschluss vom 03.04.2007
I B 33/05
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4617/99

BFH - Beschluss vom 03.04.2007 (I B 33/05) - DRsp Nr. 2007/12191

BFH, Beschluss vom 03.04.2007 - Aktenzeichen I B 33/05

DRsp Nr. 2007/12191

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung über den Ansatz einer bei einer sog. Zwischengesellschaft angefallenen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) und den Ansatz von Beteiligungseinkünften.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden als Ehegatten zur Einkommensteuer des Streitjahres 1978 zusammen veranlagt. Der Kläger erzielte u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligung an der X-KG --X-- und der Y-KG --Y--). Der Kläger hielt in seinem Privatvermögensbereich auch eine Beteiligung an der in der Schweiz ansässigen Firma Z; diese Firma --an der auch die weiteren Gesellschafter der Y beteiligt waren-- war als Zwischengesellschaft i.S. der §§ 7 ff. des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz -- AStG --) anzusehen.