BFH - Beschluss vom 03.04.2008
IV B 65/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1469
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1932/00

BFH - Beschluss vom 03.04.2008 (IV B 65/07) - DRsp Nr. 2008/13440

BFH, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen IV B 65/07

DRsp Nr. 2008/13440

Gründe:

I. Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der A-KG (KG), sind als Komplementärin --und alleinige Geschäftsführerin ohne Beteiligung an Gewinn und Verlust-- die A-GmbH (Beigeladene zu 1. --GmbH--) sowie als Kommanditisten mit einer Gewinnbeteiligung von jeweils 35 % Frau X und Herr Y. (Beigeladene zu 2. und 3.) und Herr Z (Beigeladener zu 4. und Beschwerdeführer --Beigeladener zu 4.--) mit einem Gewinnanteil von 30 %. Gesellschafter der Komplementärin sind der Beigeladene zu 4. (Z) mit 30 % sowie Herr B mit 70 %. B, dem mit der Beigeladenen zu 2. verheirateten Bruder des Beigeladenen zu 3., stand als Geschäftsführer der GmbH ein Gehalt in Höhe von insgesamt 268 000 DM zu (laufende Bezüge: 238 000 DM; Tantieme: 30 000 DM).

Die Gesellschafterversammlung der KG hat am 12. Mai 1996 beschlossen, dem "Geschäftsführer wegen seiner außerordentlichen Verdienste in Form der enorm gestiegenen Jahresüberschüsse für 1994 und 1995 eine einmalige Sondertantieme in Höhe von 300 000 DM zu gewähren". In der Gesellschafterversammlung der GmbH vom gleichen Tag wurde beschlossen, "die Sondertantieme an den Gesellschafter in 1996 auszuzahlen".