BFH - Beschluss vom 03.04.2008
VII B 138/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 21/05

BFH - Beschluss vom 03.04.2008 (VII B 138/07) - DRsp Nr. 2008/13451

BFH, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen VII B 138/07

DRsp Nr. 2008/13451

Gründe:

I. Die Bestellung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Steuerberaterin ist von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) wegen Vermögensverfalls der Klägerin widerrufen worden. Über die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) am 13. Juni 2007 mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen. Die Ladung zu dieser Verhandlung war der Klägerin am 16. Mai 2007 zugestellt worden. Mit am 21. Mai 2007 beim FG eingegangenem Schreiben bat die Klägerin um Verlegung des Termins und trug vor, ihre 87-jährige Mutter sei zurzeit so erkrankt, dass sie fremder Hilfe bedürfe. Wegen unvorhersehbarer Komplikationen nach einer Operation sei diese Situation überraschend aufgetreten und die entsprechenden Vorkehrungen wie Einschaltung eines Pflegedienstes seien noch nicht getroffen. Da sie, die Klägerin, die einzig verfügbare Verwandte sei, sei es für sie eine Selbstverständlichkeit, für ihre Mutter zu sorgen.