BFH - Beschluss vom 03.04.2008
VII B 161/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 4 K 1684/06 Z, EU - 27.6.2007,

BFH - Beschluss vom 03.04.2008 (VII B 161/07) - DRsp Nr. 2008/14962

BFH, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen VII B 161/07

DRsp Nr. 2008/14962

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) auf Einfuhrabgaben von rd. 2,5 Mio. DM in Anspruch genommen worden; ihm wird vom HZA zur Last gelegt, Goldschmuck in 28 Fällen vorschriftswidrig aus der Türkei in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht bzw. damit Dritte beauftragt zu haben, für deren Handeln er abgabenrechtlich verantwortlich sei. Der Kläger ist u.a. wegen der dem Abgabenbescheid zugrunde liegenden Vorfälle aufgrund seines Geständnisses zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden; das Urteil des Amtsgerichts ist rechtskräftig.

Die gegen den Abgabenbescheid des HZA erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es war der Auffassung, es könne sich die dem Strafurteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu eigen machen, weil der Kläger gegen sie keine substantiierten Einwendungen erhoben habe; sein Vortrag sei vielmehr vage und widersprüchlich.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des FG richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der "verschiedene Verfahrensfehler" gerügt werden.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist unzulässig und daher zu verwerfen, weil in ihrer Begründung entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die dem FG angeblich unterlaufenen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. ) nicht schlüssig dargelegt sind.