BFH - Beschluß vom 03.05.2001
III B 52/00

BFH - Beschluß vom 03.05.2001 (III B 52/00) - DRsp Nr. 2001/11950

BFH, Beschluß vom 03.05.2001 - Aktenzeichen III B 52/00

DRsp Nr. 2001/11950

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG). Gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 kann der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen, sofern die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Der Senat hält es aus verfahrensökonomischen Gründen für angezeigt, im Streitfall entsprechend dieser Vorschrift zu verfahren.

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor.