BFH - Beschluß vom 03.05.2001
III B 60/00

BFH - Beschluß vom 03.05.2001 (III B 60/00) - DRsp Nr. 2001/11029

BFH, Beschluß vom 03.05.2001 - Aktenzeichen III B 60/00

DRsp Nr. 2001/11029

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

1. Die Beschwerde hat den gerügten Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. bezeichnet.