BFH - Beschluß vom 03.05.2001
III B 69/00

BFH - Beschluß vom 03.05.2001 (III B 69/00) - DRsp Nr. 2001/11030

BFH, Beschluß vom 03.05.2001 - Aktenzeichen III B 69/00

DRsp Nr. 2001/11030

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde im Jahre 2000 verkündet. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG--, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).

Die Begründung der Verfahrensrüge entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen, das Gericht habe seine gemäß § 76 Abs. 1 FGO bestehenden Aufklärungspflichten verletzt, indem es dem Beweisantrag, den deutschen Botschafter in ... zur Frage der Existenz der Firma ... zu vernehmen, nicht Folge geleistet habe.

Ihr Vorbringen genügt insoweit nicht den Anforderungen an eine zulässige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht.