BFH - Beschluß vom 03.05.2001
III R 27/00

BFH - Beschluß vom 03.05.2001 (III R 27/00) - DRsp Nr. 2001/11953

BFH, Beschluß vom 03.05.2001 - Aktenzeichen III R 27/00

DRsp Nr. 2001/11953

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Einkommensteuer 1992 aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18. April 2000 als unbegründet ab. Die Revision ließ es nicht zu. In der mündlichen Verhandlung war für die Kläger niemand erschienen. Der Prozessbevollmächtigte war hierzu am 22. März 2000 mit dem Hinweis geladen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist die Ladung am 24. März 2000 der Bediensteten des Prozessbevollmächtigten übergeben worden.