BFH - Beschluß vom 03.05.2001
VI B 258/99

BFH - Beschluß vom 03.05.2001 (VI B 258/99) - DRsp Nr. 2001/12282

BFH, Beschluß vom 03.05.2001 - Aktenzeichen VI B 258/99

DRsp Nr. 2001/12282

Gründe:

1. Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem finanzgerichtlichen Urteil jederzeit, auch noch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, zu berichtigen. Ein die Berichtigung ablehnender Beschluss kann nach allgemeinen Grundsätzen mit der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO angefochten werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 1989 IV B 12/88, BFH/NV 1990, 246). Der Senat kann offen lassen, ob er der in dem BFH-Beschluss vom 10. Juli 1996 XI B 134/95 (BFH/NV 1997, 48) vertretenen Auffassung folgen würde, dass einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle, wenn gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt worden sei (ablehnend Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 107 FGO Rz. 7). Denn ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag auf Urteilsberichtigung zu Recht zurückgewiesen.