BFH - Beschluß vom 03.05.2001
VII B 218/00

BFH - Beschluß vom 03.05.2001 (VII B 218/00) - DRsp Nr. 2001/12466

BFH, Beschluß vom 03.05.2001 - Aktenzeichen VII B 218/00

DRsp Nr. 2001/12466

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines VW-Golfs, der früher der Deutschen Bundespost gehörte. Auf deren Betreiben wurde das zunächst als PKW angesehene Fahrzeug von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuft. Bei der Zulassung auf den Kläger folgte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dieser Einstufung nicht, sondern besteuerte das Fahrzeug als PKW nach dem Hubraum. Die dagegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, das Fahrzeug sei ein PKW.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er grundsätzliche Bedeutung geltend macht. Insoweit trägt er vor, dass die Rechtsfrage noch nicht entschieden sei, ob ein Fahrzeug, welches seit dem Tage der Erstzulassung unverändert geblieben und seit dem Beginn der Steuerpflicht als LKW eingestuft worden sei, von dem FA nach Übertragung auf einen Privaten als PKW besteuert werden könne, obwohl dieser keinerlei Veränderungen an dem Fahrzeug vorgenommen habe. Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung habe sich bisher nur mit Fallgestaltungen befasst, bei denen streitig gewesen sei, ob ein ursprünglich als PKW zugelassenes Fahrzeug nach erfolgtem Umbau als LKW einzustufen sei.