BFH - Beschluß vom 03.05.2001
VII R 56/97

BFH - Beschluß vom 03.05.2001 (VII R 56/97) - DRsp Nr. 2001/11002

BFH, Beschluß vom 03.05.2001 - Aktenzeichen VII R 56/97

DRsp Nr. 2001/11002

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) haben während des Revisionsverfahrens gegenüber dem Bundesfinanzhof die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsatz des HZA vom 22. November 2000, Schreiben der Klägerin vom 10. April 2001). Damit ist der Rechtsstreit in der Kostensache erledigt und nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hierbei kommt es im Wesentlichen darauf an, wie der Rechtsstreit vermutlich ohne das die Hauptsache erledigende Ereignis ausgegangen wäre.