Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung).
Der vom FA geltend gemachte Verfahrensmangel (Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO) liegt vor. Die Entscheidung kann darauf beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.).
1. Das FA hat den Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt.
a) Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. muss, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde sich auf einen Verfahrensmangel stützt, dieser "bezeichnet" werden. Diese außer Kraft getretene Fassung des § 115 Abs. 3 FGO ist im Streitfall noch anzuwenden. Nach Art.
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