BFH - Beschluß vom 03.05.2001
XI B 141/00

BFH - Beschluß vom 03.05.2001 (XI B 141/00) - DRsp Nr. 2001/11943

BFH, Beschluß vom 03.05.2001 - Aktenzeichen XI B 141/00

DRsp Nr. 2001/11943

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung).

Der vom FA geltend gemachte Verfahrensmangel (Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 FGO) liegt vor. Die Entscheidung kann darauf beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO a.F.).

1. Das FA hat den Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt.

a) Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. muss, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde sich auf einen Verfahrensmangel stützt, dieser "bezeichnet" werden. Diese außer Kraft getretene Fassung des § 115 Abs. 3 FGO ist im Streitfall noch anzuwenden. Nach Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) richtet sich nämlich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die angefochtene Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.