Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von der Darstellung des Sachverhalts ab.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
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