BFH - Beschluss vom 03.05.2004
V B 194/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2900/01

BFH - Beschluss vom 03.05.2004 (V B 194/03) - DRsp Nr. 2004/14042

BFH, Beschluss vom 03.05.2004 - Aktenzeichen V B 194/03

DRsp Nr. 2004/14042

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte Klage wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998 erhoben.

Während des Klageverfahrens setzte das Finanzgericht (FG) dem Kläger eine Frist mit ausschließender Wirkung zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens zunächst bis zum 31. Oktober 2001 und entsprechend der beantragten Fristverlängerungen bis zum 30. Juni 2002. Da der Kläger Unterlagen weder bis zu diesem Zeitpunkt noch später beschafft hatte, wurde die Klage zunächst durch Gerichtsbescheid und nach einem Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung durch das angefochtene Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2003 abgewiesen. Zur Begründung legte das FG u.a. dar, aus dem Vorbringen des Klägers seien das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis nicht zu erkennen.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Zulassung der Revision, weil das FG das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat sich nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.