I. Mit Beschluss vom 22. Januar 2004 VIII B 289/03 hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG), durch den ihr dort gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden war, als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. März 2004 Gegenvorstellung. Mit dieser machte sie unter Darlegung ihres bereits im Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsstandpunkts geltend, entgegen der Auffassung des Senats sei die Vollziehung des angefochtenen Bescheids des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Antragsgegner) auszusetzen. Ergänzend trug sie vor, der Senat habe hinsichtlich der Frage, ob die Vollziehung des angefochtenen Bescheids wegen unbilliger Härte auszusetzen ist, nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft. Insbesondere habe der Senat keine Überlegungen dazu angestellt, ob es angesichts der sozialen Situation der Antragstellerin dem Antragsgegner nicht zuzumuten sei, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurückzustellen.
II. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet.
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