BFH - Beschluss vom 03.05.2004
VIII S 13/04

BFH - Beschluss vom 03.05.2004 (VIII S 13/04) - DRsp Nr. 2004/11958

BFH, Beschluss vom 03.05.2004 - Aktenzeichen VIII S 13/04

DRsp Nr. 2004/11958

Gründe:

Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wendet sich mit ihrem am 3. November 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben gegen den am 17. Oktober 2003 zur Post gegebenen Beschluss des Senats vom 29. September 2003 mit den Anträgen

- den Beschluss nebst Kostenentscheidung und

- die Kostenrechnung von 27. Oktober 2003 aufzuheben.

Die Antragstellerin hat die Schreiben der Geschäftsstelle des Senats, in denen sie darauf hingewiesen wurde, dass der BFH in der Sache selbst nicht mehr tätig werden könne, nicht beachtet.

Der Senat behandelt den gegen seinen Beschluss gerichteten Antrag deshalb als Gegenvorstellung, den gegen die Kostenrechnung gerichteten Antrag als Erinnerung.