BFH - Beschluss vom 03.05.2004
VIII S 6/03

BFH - Beschluss vom 03.05.2004 (VIII S 6/03) - DRsp Nr. 2004/10415

BFH, Beschluss vom 03.05.2004 - Aktenzeichen VIII S 6/03

DRsp Nr. 2004/10415

Gründe:

I. Der Senat hat mit Beschluss vom 23. April 2003 VIII S 3/03 (PKH) den Antrag des Klägers und Antragstellers (Antragsteller), ihm für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, abgelehnt, weil bei der gebotenen summarischen Prüfung des finanzgerichtlichen Urteils kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ersichtlich sei.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 verweist der Antragsteller auf seine Beschwerdebegründung und darauf, dass der Beschluss vom 23. April 2003 nicht sein gesamtes Vorbringen berücksichtigt habe. Der Beschluss verstoße deshalb gegen die Gebote der Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens. Er verstoße auch gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Er erhebe deshalb gegen diesen Beschluss Gegenvorstellung.

II. Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Sie ist nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. dazu zuletzt Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2003 VI K 1/03, juris, und vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.