BFH - Beschluss vom 03.05.2007
VII B 50/07
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 19.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 230/06

BFH - Beschluss vom 03.05.2007 (VII B 50/07) - DRsp Nr. 2007/11835

BFH, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen VII B 50/07

DRsp Nr. 2007/11835

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu verpflichten, den beim Amtsgericht am 25. Oktober 2006 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückzunehmen, abgelehnt. Der Antragsteller, so das FG, habe einen Anordnungsanspruch, der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung Voraussetzung sei (§ 258 der Abgabenordnung -- AO --), nicht glaubhaft gemacht (§ 114 Abs. 3 FGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der Entscheidung nicht zugelassen und ausdrücklich seinen Beschluss unter Verweis auf § 128 Abs. 3 FGO für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.