BFH - Beschluss vom 03.05.2007
VII S 5/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 03.05.2007 (VII S 5/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/15081

BFH, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen VII S 5/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/15081

Gründe:

I. Mit Urteil vom 29. November 2006, das dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) am 9. Dezember 2006 zugestellt wurde, wies das Finanzgericht die Klage gegen den vom Beklagten (Finanzamt) erlassenen Haftungsbescheid ab. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Daraufhin stellte der Antragsteller einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde. Anhaltspunkte, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, enthält der Antrag nicht.

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 wies der Bundesfinanzhof (BFH) den Antragsteller darauf hin, dass der Antrag auf PKH innerhalb der für die Einlegung des beabsichtigten Rechtsmittels geltenden Frist gestellt werden müsse und der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare zu unternehmen habe, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis, das Rechtsmittel durch eine vertretungsberechtigte Person einlegen zu lassen, zu beheben. Dazu gehöre im Wesentlichen auch die Abgabe einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.