BFH - Beschluss vom 03.05.2007
XI B 181/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 535/05

BFH - Beschluss vom 03.05.2007 (XI B 181/06) - DRsp Nr. 2007/10870

BFH, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen XI B 181/06

DRsp Nr. 2007/10870

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) eine tatsächliche Verständigung vereinbarungsgemäß umgesetzt hat.

Das FA erließ nach der Verständigung unter dem 13. Juni 2005 Änderungsbescheide über Einkommensteuer 1989 bis 1993. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben Einspruch, die das FA zurückwies. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Die Einkünfte des Klägers seien nur insoweit zu ändern gewesen, als dies in der tatsächlichen Verständigung Ausdruck gefunden habe.