BFH - Beschluß vom 03.06.1998
I B 35/97

BFH - Beschluß vom 03.06.1998 (I B 35/97) - DRsp Nr. 1999/583

BFH, Beschluß vom 03.06.1998 - Aktenzeichen I B 35/97

DRsp Nr. 1999/583

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Liquidation befindliche GmbH, wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für die Jahre 1977 bis 1979 zur Körperschaftsteuer und zur Gewerbesteuer veranlagt. Die betreffenden Bescheide waren Gegenstand einer Klage (Az. 2 K ...), die das Finanzgericht (FG) im zweiten Rechtsgang aufgrund einer mündlichen Verhandlung vom 5. November 1996 abgewiesen hat. Das betreffende Urteil, das nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im März 1997 zugestellt.

Bereits im Jahre 1991 hatte die Klägerin auf die streitigen Steuerforderungen eine Zahlung von 500 000 DM geleistet. Mit Schreiben vom 10. Mai 1994 beantragte sie, diese Tilgung rückgängig zu machen und die gezahlten Beträge unter anderem auf fällig gewordene Umsatzsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen umzubuchen. Ferner beantragte sie, die fällig gewordenen Beträge bis zur Umbuchung zu stunden.