BFH - Beschluss vom 03.06.2004
VI S 6/03 (PKH)

BFH - Beschluss vom 03.06.2004 (VI S 6/03 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/13460

BFH, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen VI S 6/03 (PKH)

DRsp Nr. 2004/13460

Gründe:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) wird abgelehnt, da für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Das Finanzgericht (FG) hat in Übereinstimmung mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend entschieden, dass Einwendungen gegen einen geänderten Bescheid grundsätzlich nicht mehr erhoben werden können, wenn ein nachfolgender Änderungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Dies stellen die Antragsteller auch nicht in Frage. Sie zweifeln jedoch die Bestandskraft des Nachfolgebescheides an.