BFH - Beschluss vom 03.06.2004
VIII S 12/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 03.06.2004 (VIII S 12/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/14054

BFH, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen VIII S 12/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/14054

Gründe:

Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) bezog für ihren im Jahr 1981 geborenen Sohn Kindergeld. Der Sohn beantragte, das Kindergeld an ihn auszuzahlen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) gab dem Antrag statt und wies den Einspruch der Antragstellerin als unbegründet zurück. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) stellte fest, dass die Antragstellerin keinen Unterhalt für ihren Sohn zahle. Die Frage, ob sie unterhaltspflichtig sei oder nicht, könne dahinstehen, da der Beklagte gemäß § 74 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berechtigt gewesen sei, den vollen Betrag des Kindergeldes an den Sohn abzuzweigen.

Die Antragstellerin hat erklärt, gegen das finanzgerichtliche Urteil Revision einlegen zu wollen. Sie hat Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung eines geeigneten Prozessbevollmächtigen beantragt.

Sie macht geltend, sie brauche das Kindergeld und könne sich einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater nicht leisten.

Der Antrag hat keinen Erfolg.