BFH - Beschluss vom 03.06.2004
VIII S 5/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 06.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1457/03

BFH - Beschluss vom 03.06.2004 (VIII S 5/04) - DRsp Nr. 2004/11705

BFH, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen VIII S 5/04

DRsp Nr. 2004/11705

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner lehnte den Antrag der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) auf Festsetzung von Kindergeld ab. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat gegen das finanzgerichtliche Urteil Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Sie hat außerdem beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt Heinsch als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

II. Der Antrag ist begründet. Der Antragstellerin ist PKH zu bewilligen und der Prozessbevollmächtigte beizuordnen (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1, 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

1. Die Antragstellerin erfüllt die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 ZPO. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren ... auf die Beschwerde der Antragstellerin im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvL 4/97 die Revision zugelassen.