BFH - Beschluss vom 03.06.2004
XI B 188/03
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3040/01

BFH - Beschluss vom 03.06.2004 (XI B 188/03) - DRsp Nr. 2004/12921

BFH, Beschluss vom 03.06.2004 - Aktenzeichen XI B 188/03

DRsp Nr. 2004/12921

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen Verfahrensfehlern gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO).

1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz stützt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO), ist sie unzulässig. Ihre Begründung entspricht insoweit nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.