Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen Verfahrensfehlern gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO).
1. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung und Divergenz stützt (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO), ist sie unzulässig. Ihre Begründung entspricht insoweit nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.
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