BFH - Beschluss vom 03.06.2005
XI S 22/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 03.06.2005 (XI S 22/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2005/14229

BFH, Beschluss vom 03.06.2005 - Aktenzeichen XI S 22/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/14229

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Antragstellers auf Berichtigung des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 3. März 2004 abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Tatsachenfeststellungen, Vorgänge oder Äußerungen sachlich unrichtig wiedergegeben worden seien oder die Protokollierung von Tatsachenfeststellungen, Vorgängen oder Äußerungen, die nach § 160 der Zivilprozessordnung (ZPO) in das Protokoll aufzunehmen seien, unterblieben sei.

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe (PKH).

II. Der Antrag ist abzulehnen.