BFH - Beschluss vom 03.06.2008
II B 19/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1540
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 14.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1004/07

BFH - Beschluss vom 03.06.2008 (II B 19/08) - DRsp Nr. 2008/13427

BFH, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen II B 19/08

DRsp Nr. 2008/13427

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) ist Halter eines VW-Transporters. Das Fahrzeug wurde erstmals am 7. Mai 1991 als Personenkraftwagen (PKW) mit acht Sitzplätzen verteilt auf drei Sitzreihen zum Straßenverkehr zugelassen, hat einen Dieselmotor (Hubraum 2 370 ccm) und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 119 km/h. Sein Leergewicht beträgt 1 705 kg, das zulässige Gesamtgewicht 2 810 kg. Die Gesamtinnenraumfläche erreicht 6,87 qm.

2006 entfernte der Kläger die zweite und dritte Sitzreihe einschließlich der Rückhaltesysteme und machte die entsprechenden Gurtaufnahmepunkte und Sitzverankerungen unbrauchbar. Danach stand für die Personenbeförderung nur noch die vordere Sitzreihe (drei Sitzplätze) zur Verfügung. Die sich nach dem Umbau hinter den Sitzen ergebende Ladefläche betrug 4,8 qm; sie wurde zu der verbliebenen vorderen Sitzreihe durch eine vom Fahrzeugboden 350 mm aufragende Holzplatte abgegrenzt. Die hinteren Seitenfenster wurden vom Kläger mit Holzplatten abgedeckt. Auf Antrag des Klägers ließ die zuständige Zulassungsbehörde auf der Grundlage einer Fahrzeugbeschreibung der DEKRA vom 22. September 2006 das Fahrzeug als "LKW Geschl. Kasten" zu.