BFH - Beschluss vom 03.06.2008
VIII B 95/07
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 5388/06 AO - 22.6.2007,

BFH - Beschluss vom 03.06.2008 (VIII B 95/07) - DRsp Nr. 2008/14209

BFH, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen VIII B 95/07

DRsp Nr. 2008/14209

Gründe:

I. Nach einer bereits im Jahre 2000 abgewiesenen Klage wegen einer dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegenüber erteilten Prüfungsanordnung vom 10. Mai 1999, betreffend u.a. die Einkommen- und die Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1997, beantragte der Kläger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Jahre 2006 die Prüfungsanordnung nach § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) aufzuheben. Nach Ablehnung dieses Antrags legte der Kläger Einspruch ein und erhob in der Folge Klage mit dem Begehren, das FA zur Aufhebung der Prüfungsanordnung zu verpflichten, hilfsweise es zur Neubescheidung zu verpflichten, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung festzustellen. Das Finanzgericht (FG) wies auch diese Klage ab.

Beim FG ist noch ein Klageverfahren wegen Steueränderungsbescheiden für die Jahre 1995 bis 1997 anhängig, die das FA im Dezember 2004 erlassen hatte nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und im Anschluss an einen Bericht des Finanzamts ...

Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger eine Reihe von Verfahrensfehlern sowie eine willkürliche Entscheidung des FG in einzelnen Punkten.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.