BFH - Beschluß vom 03.07.1998
I B 36/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 65

BFH - Beschluß vom 03.07.1998 (I B 36/98) - DRsp Nr. 1998/19030

BFH, Beschluß vom 03.07.1998 - Aktenzeichen I B 36/98

DRsp Nr. 1998/19030

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da die Beschwerdefrist nicht gewahrt worden ist.

Gemäß § 129 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde beim Finanzgericht (FG) schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Laut Empfangsbekenntnis des Klägervertreters wurde diesem der Beschluß des FG am 11. Februar 1998 zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist lief folglich am 25. Februar 1998 ab. Die Beschwerde ging beim FG erst am 26. Februar 1998 und damit verspätet ein.