BFH - Beschluß vom 03.07.1998
VII B 95/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1512

BFH - Beschluß vom 03.07.1998 (VII B 95/98) - DRsp Nr. 1998/18446

BFH, Beschluß vom 03.07.1998 - Aktenzeichen VII B 95/98

DRsp Nr. 1998/18446

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines umgebauten PKW, der von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuft, von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) jedoch als PKW besteuert wird. Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen und u.a. ausgeführt, die Umbauten hätten nicht zu einer Änderung des Fahrzeugtyps geführt, weil das bauart- und einrichtungsbedingte Erscheinungsbild des Fahrzeuges sich nicht wesentlich verändert habe. Das gelte auch dann, wenn man unterstelle, daß eine hintere Sitzbank und Sicherheitsgurte nur mit erheblichem Aufwand wieder einzubauen seien. Das bauart- und einrichtungsbedingte Erscheinungsbild sei jedenfalls nach wie vor durch die ursprüngliche Konzeption des Fahrzeugs geprägt, insbesondere im Hinblick darauf, daß die äußere und innere Gesamterscheihung gleichgeblieben sei, der Einbau der Abtrennung zwischen Sitzen und Laderaum leicht rückgängig zu machen sei sowie im Hinblick auf die geminderte Nutzlast und die gleichgebliebene zulässige Höchstgeschwindigkeit.