Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Halterin eines umgebauten PKW, der von der Verkehrsbehörde als LKW eingestuft, von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) jedoch als PKW besteuert wird. Die hiergegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen und u.a. ausgeführt, die Umbauten hätten nicht zu einer Änderung des Fahrzeugtyps geführt, weil das bauart- und einrichtungsbedingte Erscheinungsbild des Fahrzeuges sich nicht wesentlich verändert habe. Das gelte auch dann, wenn man unterstelle, daß eine hintere Sitzbank und Sicherheitsgurte nur mit erheblichem Aufwand wieder einzubauen seien. Das bauart- und einrichtungsbedingte Erscheinungsbild sei jedenfalls nach wie vor durch die ursprüngliche Konzeption des Fahrzeugs geprägt, insbesondere im Hinblick darauf, daß die äußere und innere Gesamterscheihung gleichgeblieben sei, der Einbau der Abtrennung zwischen Sitzen und Laderaum leicht rückgängig zu machen sei sowie im Hinblick auf die geminderte Nutzlast und die gleichgebliebene zulässige Höchstgeschwindigkeit.
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