BFH - Beschluß vom 03.07.2001
III B 70/00

BFH - Beschluß vom 03.07.2001 (III B 70/00) - DRsp Nr. 2001/15857

BFH, Beschluß vom 03.07.2001 - Aktenzeichen III B 70/00

DRsp Nr. 2001/15857

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) im Jahre 2000 zugestellt. Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich daher nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.; vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze).

Die Kläger haben die von ihnen behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ordnungsgemäß dargelegt.