BFH - Beschluß vom 03.07.2001
IX S 1/01

BFH - Beschluß vom 03.07.2001 (IX S 1/01) - DRsp Nr. 2002/786

BFH, Beschluß vom 03.07.2001 - Aktenzeichen IX S 1/01

DRsp Nr. 2002/786

Gründe:

Durch --am 14. März 2001 zur Post gegebenen-- Beschluss vom 15. Januar 2001 (IX B 99/00, BFH/NV 2001, 887) hat der erkennende Senat die Beschwerde der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision (Einkommensteuer 1996) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. Juni 2000 (4 K 20/00) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich der vorliegende als Gegenvorstellung zu verstehende Rechtsbehelf.

Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.

Gegen den Beschluss des erkennenden Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben; die Finanzgerichtsordnung (FGO) sieht eine förmliche Gegenvorstellung nicht vor. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gegenvorstellung in Sonderfällen greifbarer Gesetzwidrigkeit (nämlich bei offenkundiger Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs i.S. des Art. 103 des Grundgesetzes -- GG --, Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters i.S. des Art. 101 GG sowie genereller Unvereinbarkeit der getroffenen Entscheidung mit geltendem Recht) für statthaft hält, sind derartige Gründe im Streitfall nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.