BFH - Beschluss vom 03.07.2006
VI S 8/06
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1867

BFH - Beschluss vom 03.07.2006 (VI S 8/06) - DRsp Nr. 2006/21094

BFH, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen VI S 8/06

DRsp Nr. 2006/21094

Gründe:

Der mit der Erinnerung zugleich gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen den Kostenansatz wird abgelehnt. Denn eine solche Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt voraus, dass die mit der Erinnerung erhobenen Einwendungen sich gegen den Kostenansatz selbst richten (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Oktober 2005 IX S 17/05, BFH/NV 2006, 342). Die Einwendungen der Erinnerungsführer zielen jedoch lediglich auf die inhaltliche Unrichtigkeit der der Kostenentscheidung zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung. Deshalb wurde auch mit Beschluss vom heutigen Tag die Erinnerung zurückgewiesen.

Fundstellen
BFH/NV 2006, 1867