BFH - Beschluss vom 03.07.2007
IV B 27/06
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6318/00

BFH - Beschluss vom 03.07.2007 (IV B 27/06) - DRsp Nr. 2007/22890

BFH, Beschluss vom 03.07.2007 - Aktenzeichen IV B 27/06

DRsp Nr. 2007/22890

Gründe:

I. Gesellschafter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --der A-GbR-- waren die Eheleute A. Am 16. April 1996 schlossen die Eheleute mit dem C-Verein einen notariell beurkundeten Kauf- und Werkvertrag. Danach sollte das Grundstück N.-Straße des Vereins von den Eheleuten mit einem dreistöckigen Gebäude zuzüglich Dach- und Terrassengeschoss bebaut und in Teil- sowie Wohnungseigentum aufgeteilt werden. Das Erdgeschoss (rd. 180 qm) sollte im (Teil-)Eigentum des Vereins verbleiben, die anderen Stockwerke (rd. 640 qm) in das Sondereigentum der Eheleute übergehen. Demgemäß bestand der Kaufpreis der Eheleute für den Erwerb ihrer Miteigentumsanteile darin, das Erdgeschoss schlüsselfertig zu erstellen (Abschn. I § 5 des Kauf- und Werkvertrags). Die Eigentumsumschreibung sollte erst nach Vorliegen des behördlichen Gebrauchsabnahmescheins vorgenommen werden.